Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.

Allgemeines

I.1   Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der
ET blue chip GmbH (nachfolgend Lieferer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
I.2   Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen.
I.3   Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu Lasten des Lieferers nur dann wirksam, wenn dieser sie schriftlich bestätigt. Anderslautenden Einkaufsbedingungen der Kunden des Lieferers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei diesem ausdrücklich widerspricht.
 

 

II.

 

Angebot und Vertragsabschluss

II.1   Für den Liefervertrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Angebote des Lieferers sind freibleibend. Abschlüsse, Änderungen und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers für diesen bindend. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebots angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung des Lieferers als angenommen. Bei Angeboten mit zeitlicher Befristung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
II.2   Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot des Lieferers hat der Kunde bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen.
II.3   Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für den Lieferer nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.
II.4   Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
II.5   Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, die sich in Prospekten oder sonstigen Unterlagen des Lieferers finden, sowie Angaben des Kunden sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.
II.6   Werden vom Lieferer Lohnarbeiten ausgeführt und stellt der Besteller ihm für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen zur Verfügung oder liefert er diese zu, so werden diese Gegenstände vom Lieferer mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet, behandelt und verwahrt. Zu einer Prüfung ist der Lieferer nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
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III.

 

Umfang der Lieferung

III.1   Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Abnahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III.2   Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn nicht Gegenteiliges vereinbart ist.
III.3   Abweichungen der Liefermengen von den Bestellmengen sind
bis 5 % zulässig und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Bestellmenge wie hinsichtlich einzelner Teillieferungen.
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IV.

 

Liefer- und Abnahmefristen

IV.1   Die Lieferfristen gelten nur annähernd und beginnen mit dem Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und vor der Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Verlangt der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, was von der Zustimmung des Lieferers abhängig ist, so beginnt mit Bestätigung des Änderungsverlangens durch den Lieferer die Lieferfrist neu zu laufen.
IV.2   In den Auftragsbestätigungen genannte Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abgangs der Lieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/die Produktion verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
IV.3   Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorgenannten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Kommt der Lieferer in Verzug, ohne dass einer der angeführten Gründe vorliegt, darf der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn mit der Arbeit noch nicht begonnen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzmaß-
nahmen, sind ausgeschlossen. Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teillieferung geltend machen.
IV.4   Die Abrufe von Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig aufzugeben, dass eine ordnungsmäßige Herstellung und Lieferung möglich ist. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, so ist der Lieferer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, Abrufaufträge spätestens binnen 1 Jahres nach Auftragserteilung auszuliefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten und Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens zu verlangen.
IV.5   Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
IV.6   Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, ist der Lieferer berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.
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V.

 

Preise

V.1   Preise des Lieferers gelten ab Werk, einschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
V.2   Wird vom Lieferer nachträglich festgestellt, dass in dessen Abrechnung ein offenkundiger Rechenfehler vorhanden ist oder versehentlich unrichtige Preise, die nicht auf einem Kalkulationsirrtum beruhen, eingesetzt wurden, kann dieser die Differenzbeträge nachfordern.
V.3   Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen den Lieferer zu angemessenen Erhöhungen der vereinbarten Stückpreise und auch der verabredeten Werkzeugkostenanteile.
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VI.

 

Zahlungsbedingungen

VI.1   Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, auch hier gilt dies, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ausgenommen hiervon sind Teilbeträge der jeweiligen Rechnungssumme, welche aus Lieferungen Dritter oder für beigestellte Teile der Warenlieferung, an denen der Lieferer keine Verarbeitung vornimmt, entstehen. Dieser Anteil am Rechnungsbetrag ist in jedem Falle 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
VI.2   Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu.
VI.3   Bei Überfälligkeit der Forderungen ist der Lieferer berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Ferner ist der Lieferer berechtigt, Barzahlung von weiteren Lieferungen zu verlangen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Desgleichen kann der Lieferer außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung vom Lieferer gelieferter Waren untersagen und die Rückgabe an den Lieferer auf Kosten des Bestellers verlangen. Ebenso werden die gesamten Forderungen sofort fällig, wenn sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachträglich verschlechtert.
VI.4   Der Lieferer ist bei Verzug berechtigt, Liefersperre zu verhängen, sowie bei bereits erfolgten Teillieferungen die Auslieferung der Restmenge zu verweigern.
VI.5   Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Lieferer unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte berechtigt, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Sollzinsen und Provisionen, wie sie von den Banken gefordert werden, zu verlangen. Zur Entstehung des Rechts auf Verzugsschadenersatz bedarf es keiner förmlichen Inverzugsetzung.
VI.6   Der Lieferer behält sich mangels ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung von Fall zu Fall die Entscheidung über die Annahme von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren vor. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung fallen, wenn nicht anderes in der Auftragsbestätigung bestimmt ist, dem Besteller zur Last. Alle derartigen Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen.
VI.7   Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und etwaiger Kosten berechnet.
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VII.

 

Gefahrenübergang und Entgegennahme

VII.1   Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Auslieferung übernommen hat.
VII.2   Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
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VIII.

 

Eigentumsvorbehalt

VIII.1   Bis zum völligen Kontoausgleich, wobei Wechselzahlungen erst mit der Einlösung als Erfüllung angesehen werden, bleiben die gelieferten Waren aus allen vom Lieferer gemachten Lieferungen Eigentum des Lieferers.
VIII.2   Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen im Voraus mit Nebenrechten an den Lieferer zu dessen Sicherung ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1.
VIII.3   Sind die Forderungen fällig, so hat der Besteller eingezogene Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den Lieferer abzuführen.
VIII.4   Der Lieferer ist berechtigt, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommene Ware an Stelle des Rechnungswertes mit dem im Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Tagespreis oder mit dem Preis gutzuschreiben, den dieser bei einer zumutbaren anderweitigen Veräußerung zu erzielen vermag, wobei der Veräußerungsaufwand in jedem Falle zu Lasten des Bestellers geht.
VIII.5   Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. Der Kunde hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung der Rechte an den im Eigentum des Lieferers stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.
VIII.6   Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben dem Lieferer vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe seines Eigentums dessen Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.
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IX.

 

Recht des Lieferers auf Rücktritt

IX.1   Voraussetzung für die Verpflichtung zur Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsverfahren,
Geschäftsauflösung, Veränderung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder verkaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder, soweit andere Bezahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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X.

 

Haftung für Mängel und Lieferung

X.1   Der Lieferer gewährleistet auf die Lieferung eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit währen der Dauer von 12 Monaten.
X.2   Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
X.3   Der Besteller hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen der Stückzahl oder Güte der Ware sind sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang geltend zu machen.
X.4   Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht fristgemäß, so verliert er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel jeglichen Anspruch auf Gewährleistung. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden sollte.
X.5   Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar (versteckter Mangel) war, so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung wie vorstehend zu rügen.
X.6   Verschafft ein Besteller dem Lieferer nicht die Möglichkeit, seine Beanstandung zu überprüfen oder stellt er dem Lieferer auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, können die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht berücksichtigt werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
X.7   Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Eigenmächtiges Nacharbeiten und un-
sachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung, der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
X.8   Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- natürliche Abnutzung (Verschleiß)
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
X.9   Weitere Ansprüche des Bestellers wie Wandlung, Minderung oder Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
X.10   Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen ableiten.
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XI.

 

Verjährung

XI.1   Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, verjähren nach 12 Monaten.
XI.2   Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
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XII.

 

Geheimhaltung

XII.1   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen.
XII.2   Der Lieferer ist ebenfalls verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
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XIII.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbindlichkeit der Verträge

XIII.1   Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen ist in Deutschland.
XIII.2   Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
XIII.3   Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrage.
XIII.4   Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen von Besteller oder Lieferer nur im gegenseitigen Einvernehmen auf Dritte übertragen werden.
XIII.5   Erfüllungsort für Zahlungen und sonstige Verpflichtungen ist der Ort des Lieferwerks.
XIII.6   Der deutsche Text ist der maßgebliche.
XIII.7   Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, statt der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt entsprechend für den Fall, dass sich eine Regelungslücke zeigt.

 
   
   
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