I. |
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Allgemeines |
| I.1 |
|
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der
ET blue chip GmbH (nachfolgend Lieferer genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. |
| I.2 |
|
Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. |
| I.3 |
|
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu
Lasten des Lieferers nur dann wirksam, wenn dieser sie schriftlich
bestätigt. Anderslautenden Einkaufsbedingungen der Kunden
des Lieferers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch
dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer ihnen nicht nochmals
nach Eingang bei diesem ausdrücklich widerspricht. |
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 |
|
II. |
|
Angebot und Vertragsabschluss |
| II.1 |
|
Für den Liefervertrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend. Angebote des Lieferers sind
freibleibend. Abschlüsse, Änderungen und sonstige
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und
Zusicherungen, werden erst durch schriftliche Bestätigung
des Lieferers für diesen bindend. Dies gilt auch, wenn
der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebots angefordert
hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für
diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung
des Lieferers als angenommen. Bei Angeboten mit zeitlicher
Befristung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot
maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung
vorliegt. |
| II.2 |
|
Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber
der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot des Lieferers
hat der Kunde bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen. |
| II.3 |
|
Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib-
und Kalkulationsfehler sind für den Lieferer nicht verbindlich
und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz. |
| II.4 |
|
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind im Rahmen
der branchenüblichen Toleranz maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
|
| II.5 |
|
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige
Leistungsdaten, die sich in Prospekten oder sonstigen Unterlagen
des Lieferers finden, sowie Angaben des Kunden sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; geringfügige
Abweichungen bleiben vorbehalten. |
| II.6 |
|
Werden vom Lieferer Lohnarbeiten ausgeführt und stellt
der Besteller ihm für diese oder auch andere Aufträge
Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen
zur Verfügung oder liefert er diese zu, so werden diese
Gegenstände vom Lieferer mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
bearbeitet, behandelt und verwahrt. Zu einer Prüfung
ist der Lieferer nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich
vereinbart worden ist. |
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III. |
|
Umfang der Lieferung |
| III.1 |
|
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit
zeitlicher Bindung und fristgerechter Abnahme das Angebot,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers. |
| III.2 |
|
Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt,
wenn nicht Gegenteiliges vereinbart ist. |
| III.3 |
|
Abweichungen der Liefermengen von den Bestellmengen sind
bis 5 % zulässig und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten
Bestellmenge wie hinsichtlich einzelner Teillieferungen. |
| |
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IV. |
|
Liefer- und Abnahmefristen |
| IV.1 |
|
Die Lieferfristen gelten nur annähernd und beginnen
mit dem Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten
und vor der Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Verlangt
der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags,
was von der Zustimmung des Lieferers abhängig ist, so
beginnt mit Bestätigung des Änderungsverlangens
durch den Lieferer die Lieferfrist neu zu laufen. |
| IV.2 |
|
In den Auftragsbestätigungen genannte Lieferfristen
beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abgangs der Lieferung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk/die Produktion verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. |
| IV.3 |
|
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und
Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten.
Die vorgenannten Umstände sind auch dann vom Lieferer
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst
mitteilen. Kommt der Lieferer in Verzug, ohne dass einer der
angeführten Gründe vorliegt, darf der Besteller
nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten,
wenn mit der Arbeit noch nicht begonnen ist. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzmaß-
nahmen, sind ausgeschlossen. Bei Verzögerung von Teillieferungen
kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teillieferung
geltend machen. |
| IV.4 |
|
Die Abrufe von Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen
Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig aufzugeben, dass
eine ordnungsmäßige Herstellung und Lieferung möglich
ist. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, so ist
der Lieferer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt,
Abrufaufträge spätestens binnen 1 Jahres nach Auftragserteilung
auszuliefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des
Vertrags zurückzutreten und Ersatz des ihm dadurch entstandenen
Schadens zu verlangen. |
| IV.5 |
|
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus. |
| IV.6 |
|
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, ist
der Lieferer berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden
mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und
entstandene Lagerkosten zu berechnen. |
| |
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V. |
|
Preise |
| V.1 |
|
Preise des Lieferers gelten ab Werk, einschließlich
Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. |
| V.2 |
|
Wird vom Lieferer nachträglich festgestellt, dass in
dessen Abrechnung ein offenkundiger Rechenfehler vorhanden
ist oder versehentlich unrichtige Preise, die nicht auf einem
Kalkulationsirrtum beruhen, eingesetzt wurden, kann dieser
die Differenzbeträge nachfordern. |
| V.3 |
|
Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder
die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen den Lieferer
zu angemessenen Erhöhungen der vereinbarten Stückpreise
und auch der verabredeten Werkzeugkostenanteile. |
| |
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VI. |
|
Zahlungsbedingungen |
| VI.1 |
|
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug
zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
werden 2% Skonto gewährt, auch hier gilt dies, soweit
nichts anderes vereinbart wurde. Ausgenommen hiervon sind
Teilbeträge der jeweiligen Rechnungssumme, welche aus
Lieferungen Dritter oder für beigestellte Teile der Warenlieferung,
an denen der Lieferer keine Verarbeitung vornimmt, entstehen.
Dieser Anteil am Rechnungsbetrag ist in jedem Falle 10 Tage
nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. |
| VI.2 |
|
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen.
Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter
Rechnungslegung zu. |
| VI.3 |
|
Bei Überfälligkeit der Forderungen ist der Lieferer
berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen,
ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Ferner ist der Lieferer
berechtigt, Barzahlung von weiteren Lieferungen zu verlangen,
sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Desgleichen kann der Lieferer außerdem
die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung vom
Lieferer gelieferter Waren untersagen und die Rückgabe
an den Lieferer auf Kosten des Bestellers verlangen. Ebenso
werden die gesamten Forderungen sofort fällig, wenn sich
die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachträglich
verschlechtert. |
| VI.4 |
|
Der Lieferer ist bei Verzug berechtigt, Liefersperre zu
verhängen, sowie bei bereits erfolgten Teillieferungen
die Auslieferung der Restmenge zu verweigern. |
| VI.5 |
|
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Lieferer unbeschadet
anderer ihm zustehender Rechte berechtigt, Verzugsschadenersatz
in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen
Sollzinsen und Provisionen, wie sie von den Banken gefordert
werden, zu verlangen. Zur Entstehung des Rechts auf Verzugsschadenersatz
bedarf es keiner förmlichen Inverzugsetzung. |
| VI.6 |
|
Der Lieferer behält sich mangels ausdrücklicher
vorheriger Vereinbarung von Fall zu Fall die Entscheidung
über die Annahme von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren
vor. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung fallen,
wenn nicht anderes in der Auftragsbestätigung bestimmt
ist, dem Besteller zur Last. Alle derartigen Zahlungsmittel
werden nur zahlungshalber angenommen. |
| VI.7 |
|
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten
fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen
Verzugszinsen und etwaiger Kosten berechnet. |
| |
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VII. |
|
Gefahrenübergang und Entgegennahme |
| VII.1 |
|
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile
auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anfuhr und Auslieferung übernommen
hat. |
| VII.2 |
|
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. |
| |
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VIII. |
|
Eigentumsvorbehalt |
| VIII.1 |
|
Bis zum völligen Kontoausgleich, wobei Wechselzahlungen
erst mit der Einlösung als Erfüllung angesehen werden,
bleiben die gelieferten Waren aus allen vom Lieferer gemachten
Lieferungen Eigentum des Lieferers. |
| VIII.2 |
|
Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterveräußern. Der Kunde tritt sämtliche
ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund zustehenden Forderungen im Voraus mit Nebenrechten
an den Lieferer zu dessen Sicherung ab. Die abgetretenen Forderungen
dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1. |
| VIII.3 |
|
Sind die Forderungen fällig, so hat der Besteller eingezogene
Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den Lieferer
abzuführen. |
| VIII.4 |
|
Der Lieferer ist berechtigt, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts
zurückgenommene Ware an Stelle des Rechnungswertes mit
dem im Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Tagespreis
oder mit dem Preis gutzuschreiben, den dieser bei einer zumutbaren
anderweitigen Veräußerung zu erzielen vermag, wobei
der Veräußerungsaufwand in jedem Falle zu Lasten
des Bestellers geht. |
| VIII.5 |
|
Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht befugt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum
des Lieferers hinzuweisen. Der Kunde hat dem Lieferer jede
Beeinträchtigung der Rechte an den im Eigentum des Lieferers
stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. |
| VIII.6 |
|
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
des Liefergegenstands gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Es verbleiben dem Lieferer vielmehr neben dem Anspruch
auf Herausgabe seines Eigentums dessen Rechte aus dem Kaufvertrag,
insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.
|
| |
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IX. |
|
Recht des Lieferers auf Rücktritt |
| IX.1 |
|
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Lieferung ist
die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn
der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält,
welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem
Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich
erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche
einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere
eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse,
Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsverfahren,
Geschäftsauflösung, Veränderung der Eigentums-
und Beteiligungsverhältnisse usw. oder wenn der Besteller
Vorräte, Außenstände oder verkaufte Waren
verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger
bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht
zahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder
Sicherheit zu verlangen oder, soweit andere Bezahlung als
Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung zu verweigern
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
| |
 |
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Seitenanfang |
X. |
|
Haftung für Mängel und Lieferung |
| X.1 |
|
Der Lieferer gewährleistet auf die Lieferung eine dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit
währen der Dauer von 12 Monaten. |
| X.2 |
|
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben
des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt,
stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen
frei. |
| X.3 |
|
Der Besteller hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich
bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten
auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen
der Stückzahl oder Güte der Ware sind sofort nach
Feststellung, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach
Empfang geltend zu machen. |
| X.4 |
|
Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung
oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren
Mangel nicht fristgemäß, so verliert er hinsichtlich
der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel jeglichen
Anspruch auf Gewährleistung. Das gleiche gilt im Fall
einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei
einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der
Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden
sollte. |
| X.5 |
|
Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen
Untersuchung nicht erkennbar (versteckter Mangel) war, so
ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung
wie vorstehend zu rügen. |
| X.6 |
|
Verschafft ein Besteller dem Lieferer nicht die Möglichkeit,
seine Beanstandung zu überprüfen oder stellt er
dem Lieferer auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben
davon nicht unverzüglich zur Verfügung, können
die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht
berücksichtigt werden. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Lieferers. |
| X.7 |
|
Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer
nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung
verpflichtet. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist
der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Eigenmächtiges
Nacharbeiten und un-
sachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung,
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels
im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz
der notwendigen Kosten zu verlangen. Durch etwa seitens des
Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. |
| X.8 |
|
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus folgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- natürliche Abnutzung (Verschleiß)
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung |
| X.9 |
|
Weitere Ansprüche des Bestellers wie Wandlung, Minderung
oder Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. |
| X.10 |
|
Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine
Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen ableiten. |
| |
 |
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XI. |
|
Verjährung |
| XI.1 |
|
Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchem Rechtsgrund
auch immer, verjähren nach 12 Monaten. |
| XI.2 |
|
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten
die gesetzlichen Fristen. |
| |
 |
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XII. |
|
Geheimhaltung |
| XII.1 |
|
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht
vor. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen,
Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang
mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich
zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers
keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen,
Skizzen oder sonstige Unterlagen für vertragsfremde Zwecke
zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst an Dritte
weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. |
| XII.2 |
|
Der Lieferer ist ebenfalls verpflichtet, vom Abnehmer als
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen. |
| |
 |
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Seitenanfang |
XIII. |
|
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbindlichkeit der
Verträge |
| XIII.1 |
|
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen ist
in Deutschland. |
| XIII.2 |
|
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches
Recht. |
| XIII.3 |
|
Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet
den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrage. |
| XIII.4 |
|
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen
von Besteller oder Lieferer nur im gegenseitigen Einvernehmen
auf Dritte übertragen werden. |
| XIII.5 |
|
Erfüllungsort für Zahlungen und sonstige Verpflichtungen
ist der Ort des Lieferwerks. |
| XIII.6 |
|
Der deutsche Text ist der maßgebliche. |
| XIII.7 |
|
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Liefer-
und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, statt
der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die
dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten
kommt. Das Gleiche gilt entsprechend für den Fall, dass
sich eine Regelungslücke zeigt. |